Schwerbehindertenrecht

Eltern haben oft Hemmungen, für ihre Kinder einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen, weil sich dieser vielleicht negativ auf die Zukunft auswirken könnte. Ein SB-Ausweis wird jedoch nicht lebenslang erteilt, sondern im Kindesalter nur befristet für einige Jahre. Wenn Anfallsfreiheit erreicht wird bzw. die Gründe, die zu einer Erteilung des Ausweises beigetragen haben, nicht mehr vorliegen, wird die Schwerbehinderung aberkannt und der Ausweis nicht mehr verlängert.

 

Solchen Bedenken stehen jedoch ganz klare finanzielle und steuerliche Vorteile gegenüber - siehe unten.

 

Falls Sie sich unsicher sind, ob ein SB-Ausweis für ihr Kind in Frage kommt bzw. ob Sie den Antrag wirklich stellen sollen, sprechen Sie uns einfach an!

Einteilung des Grads der Behinderung (GdB) beim Vorliegen epileptischer Anfälle

(je nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung)

 

sehr selten

(generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von mehr als einem Jahr; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten)

40

selten

(generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen)

50 - 60

mittlere Häufigkeit

(generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Tagen)

60 - 80

häufig

(generalisierte [große] oder komplex-fokale Anfälle wöchentlich oder Serien von generalisierten Krampfanfällen, von fokal betonten oder von multifokalen Anfällen; kleine und einfach-fokale Anfälle täglich)

90 - 100

nach drei Jahren Anfallsfreiheit bei weiterer Notwendigkeit antikonvulsiver Behandlung

30

 

Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn ohne Medikation drei Jahre Anfallsfreiheit besteht.

 

Vorteile einer anerkannten Schwerbehinderung

Schwerbehinderte Personen werden zusätzlich zu zahlreichen finanziellen Fördermaßnahmen (z.B. Eingliederungshilfe) u. a. durch folgende Regelungen geschützt und gefördert:

 

Steuerliche Nachteilsausgleiche:

Abhängig vom GdB und Merkzeichen können Steuervergünstigungen geltend gemacht werden (z. B. Pauschbeträge, Haushaltsfreibetrag, Kfz-Steuer-Ermäßigung oder sogar Kfz-Steuerbefreiung).

 

Weitere Ausgleiche – abhängig vom GdB und Merkzeichen:

Ermäßigung bzw. Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr, Preisermäßigungen im Bahn- und Flugverkehr, ermäßigte Eintrittspreise bei Veranstaltungen und Einrichtungen (z. B. Museen, Schwimmbäder, Freizeitparks), Befreiung von Rundfunkgebühren, Anspruch auf Sozialtarif bei der Telekom, Parkerleichterung, ermäßigte bzw. kostenlose Benutzung von Fahrdiensten, Wohngeldvorteile etc.

 

Kindergeld:

Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Kindergeld für behinderte Kinder wird über das 27. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt, wenn die Behinderung des Kindes vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

 

Ergänzende Leistungen zur Reha:

Dies sind Leistungen, um das Ziel der Rehabilitations-Maßnahmen zu erreichen und zu sichern. Dazu zählen z. B. Reisekosten, Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten, Übergangsgeld, Schulung von Patienten und Angehörigen, Reha-Sport und Funktionstraining. Sie können zusätzlich zu den Leistungen der Medizinischen Reha und der Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden.

 

Weitere Infos:

Ratgeber „Behinderung und Ausweis" von der BIH Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen, kostenlos erhältlich direkt bei vielen Integrationsämtern oder auch als PDF-Download: ZB Ratgeber Behinderung und Ausweis (bih.de)

 

Internetplattform Betanet www.betanet.de → Epilepsie und Schwerbehinderung:

Epilepsie > Schwerbehinderung - GdB - betanet